Satzung

Satzung des Tennissportvereins Radebeul e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein wurde im Januar 1991 als Nachfolger der Sektion Tennis der BSG Einheit bzw. Planeta und des 1903 gegründeten Lößnitz-Tennis-Clubs gegründet.
(2) Der Verein führt den Namen „Tennissportverein Radebeul e.V.“.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Nummer VR 10637 eingetragen.
(3) Sitz des Vereins ist die Stadt Radebeul.
(4) Die Vereinsfarben sind Grün / Weiß / Rot.

§ 2 Zweck, Merkmale und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports in seiner Einheit von Leistungs- und Breitensport auf gemeinnütziger Grundlage. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den freiwilligen Zusammenschluss von Personen jeden Alters, die Tennissport treiben wollen – zur eigenen Freude, zur Pflege der Gesundheit und zur Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(3) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur „freiheitlich demokratischen Grundordnung“.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied des Sächsischen Tennisverbandes, des Landessportbundes Sachsen und des Kreissportbundes Meißen.
(2) Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Verbände als für sich verbindlich an.

§ 4 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen Personen durch schriftliche Anmeldung werden, die die Satzung des Vereins anerkennen. Bei Aufnahmeaufträgen von Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Mit Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Die Bestätigung der Aufnahme erfolgt schriftlich.

§ 6 Rechte und Pflichten des Mitglieds

(1) Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Ordnungen zu benutzen und ist berechtigt sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen.
(2) Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind wahlberechtigt und haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Jugendliche Mitglieder sind bei der Wahl des Jugendwartes stimmberechtigt.
(5) Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unter-lassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(7) Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet. Die Beiträge sind eine Bringschuld.

§ 7 Aufnahmegebühren, Beiträge, Gebühren, Umlagen

(1) Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
(2) Wenn nicht anderes festgelegt wird, ist die Aufnahmegebühr nach schriftlicher Bestätigung der Mitgliedschaft fällig.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
(4) Für Nichtmitglieder gelten die festgelegten Gebühren.
(5) Umlagen können nur mit einer Zweckbindung beschlossen werden.
(6) Die Durchsetzung der vorgenannten Punkte wird durch eine Beitrags- und Gebührenordnung geregelt.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
a. Mit der Zahlung seiner Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist;
b. Die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins verletzt;
c. Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt;
d. Durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins in grober Weise schädigt oder gegen den sportlichen Anstand verstößt.
(4) Das Mitglied ist vor einem Ausschluss vom Vorstand anzuhören.
(5) Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen dem Betroffenen mitzuteilen.

§ 9 Disziplinarangelegenheiten

(1) Zuständig für Disziplinarangelegenheiten ist der Vorstand.
(2) Disziplinangelegenheiten sind Verstößen und Verfehlungen gegen
a. Die Satzung und die satzungsgemäß erlassenen Bestimmungen des Vereins und der Verbände, denen er angehört;
b. Die Anordnungen des Vereins und seiner Organe;
c. Den sportlichen Anstand, die Ehre und das Ansehen aller mit dem Tennissport befassten Personen und Organen.
(3) Es können folgende Strafen verhängt werden:
a. Rügen / Verwarnung
b. Ausschluss auf bestimmte Zeit von der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
c. Spielsperre oder Anlagenverbot
(4) Bevor eine Strafe ausgesprochen wird, ist der Betroffene anzuhören. Die Begründung für die Strafe erfolgt schriftlich und wird im Vereinshaus ausgehängt.

§ 10 Organe des Vereins

(1) Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung muss innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres durchgeführt werden.
(2) Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung an die Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, einberufen.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht Anträge für die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens 1 Woche vor dem angesetzten Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung zu stellen.
(4) In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn eine dahin gehender schriftlicher Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder ge-stellt wird.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(6) Alle Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit dies ein Viertel der anwesenden Mitglieder beantragt.
(7) Für Satzungsänderungen und dem Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 75 % der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder der Mitgliederversammlung.
(8) Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem der vertretungsberechtigten Vor-stände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinen 2 Stellvertretern. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und in der Öffentlichkeit. Zum erweiterten Vorstand gehören noch
a. Schatzmeister
b. Sportwart
c. Jugendwart
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und wickelt die geschäftlichen und sportlichen Aufgaben in Übereinstimmung mit dieser Satzung ab.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt auf Grundlage der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Das Finanzwesen wird durch die Finanzordnung geregelt. Alle Einnahmen und Aus-gaben werden revisionsfähig verbucht.

§ 13 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(3) Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
(4) Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.
(5) Die Prüfung der Kasse und des Jahresabschlusses müssen mindestens 2 Kassenprüfer vornehmen.
(6) Sie geben der Mitgliederversammlung Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

§ 14 Haftung

(1) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für etwa auf der Anlage ein-tretende Unfälle und nicht für das Abhandenkommen von Wertgegenständen auf der Platzanlage oder im Vereinshaus.
(2) Bei Sportunfällen der Mitglieder tritt die über den Landessportbund Sachsen abgeschlossene Unfall- und Haftpflichtversicherung – bestimmungsgemäß – in Kraft.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Sächsischen Tennisverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tennissports zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Jahreshauptversammlung am 23. März 2017 beschlossen und bestätigt.